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Glastüren in Bürogebäuden stellen oft ein ästhetisches und funktionales Gestaltungselement dar, bergen aber auch potenzielle Gefahren. Um das Risiko von Unfällen, insbesondere das Durchlaufen von Glastüren, zu minimieren, gibt es in Deutschland klare gesetzliche Vorschriften, die den Schutz der Nutzer regeln.
Eine der zentralen Normen ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), welche durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert wird. Hier wird gefordert, dass Arbeitsstätten so eingerichtet werden müssen, dass Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten möglichst vermieden werden.
Die ASR A1.7 „Türen und Tore“ gibt spezifische Vorgaben für den Einsatz von Glastüren. Demnach müssen Glastüren, die im Rahmen von Arbeitsstätten installiert werden, gut erkennbar und deutlich sichtbar sein. Transparente Flächen müssen auf Augenhöhe mit Sicherheitsmarkierungen versehen werden, um das versehentliche Durchlaufen zu verhindern. Diese Markierungen sollten kontrastreich gestaltet und je nach Türgröße auf beiden Seiten angebracht sein.
Eine weitere relevante Norm ist die DIN EN 12600, die Anforderungen an die Stoßfestigkeit von Glas in Türen definiert. Diese Regelung schreibt vor, dass das eingesetzte Glas ausreichend bruchsicher sein muss, um bei einem möglichen Aufprall zu verhindern, dass scharfe Splitter entstehen, die zu Verletzungen führen könnten. In vielen Fällen wird Verbundsicherheitsglas (VSG) oder gehärtetes Sicherheitsglas (ESG) verwendet, um diesen Anforderungen gerecht zu werden.
Für Unternehmen gelten in Deutschland klare Anforderungen an Glastüren:
Indem diese Vorschriften beachtet werden, wird sowohl die Sicherheit der Mitarbeitenden gewährleistet als auch die rechtliche Konformität sichergestellt.